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STATUTEN der SVP Sektion Bönigen

 

I. NAME UND ZWECK

 

Art. 1, Name

Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Bönigen (SVP)" besteht eine

selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Bönigen ist

eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bem und ist dem Amtsverband

Interlaken -Oberhasli angeschlossen.

 

Art. 2, Zweck

Die SVP Bönigen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten ~.

und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit in allen Organen der Partei ein.

Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung und zu den

Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung des Bürgers. Sie verfolgt als Hauptziele:

1. Die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes

2. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger

3. Den Schutz der verfassungsmässigen Rechte

4. Den Ausgleich der Interessen sowie die soziale und wirtschaftliche Förderung

aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes

5. Die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung eines bürgernahen Staats

6. Die wirtschaftliche und soziale Einbindung über das gesamte Kantonsgebiet

Die SVP Bönigen bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Volkspartei

Kanton Bem und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des

Amtsverbandes Interlaken-Oberhasli.

 

Art. 3, Tätigkeit

Die SVP Bönigen beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde.

Sie erfüllte diese Aufgabe Insbesondere durch

1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;

2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen

Gemeindeangelegenheiten;

3. die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern;

4. die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen und Veranstaltungen zur Information

und Weiterbildung der Mitglieder und Interessierten sowie die Pflege der

Beziehung zu den Medien;

5. die Werbung neuer Mitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der

Partei;

Die SVP Bönigen arbeitet mit dem Amtsverband Interlaken-Oberhasli und der

Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 4, Voraussetzung

Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Es

besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft von juristischen Personen.

 

Art. 5, Erwerb

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen

Beitrittserklärung an das Sekretariat der SVP Bönigen erworben. Ein abweisender

Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

 

 

 

Art. 6, Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod;

b) schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der SVP Bönigen;

c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages;

d) Ausschluss.

Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder

der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach Anhörung

der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung.

Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der

Betroffene hat das Recht, von der Versammlung angehört zu werden. .

Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand

der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache

verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in

Kraft.

 

 

Art. 7, Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und

kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.

Jedes Mitglied ist den Partei grundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der

Partei gegen aussen zu wahren.

Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet und hat die ihm

übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Delegierte für den Amtsverband, die Kantonalpartei oder die SVP Frauen haben bei

persönlicher Verhinderung eine Stellvertretung für die Versammlungen aufzubieten.

 

 

III. ORGANE

 

 

Art. 8, Organe

Die Organe der SVP Bönigen sind:

A Die Parteiversammlung

B Der Parteivorstand

C Die Rechnungsrevisoren

 

A Die Parteiversammlung

 

Art. 9, Einberufung

Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung. Sie ist das oberste Organ der Partei.

Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen

Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom

Partei präsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder anberaumt.

Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung

schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.

 

Art. 1O,Rechte

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Parteiversammlungen berechtigt.

Jedes Mitglied hat an der Parteiversammlung das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Jedes Mitglied kann sich an der Partieversammlung zu den behandelten Geschäften

frei äussern.

 

 

 

 

 

 

Art. 11, Befugnisse

Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch

einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr namentlich folgende Befugnisse

zu:

1. Wahl des/r Parteipräsidenten/in und der Mitglieder des Parteivorstandes gemäss Art. 15

2. Wahl zweier Rechnungsrevisorenlinnen

3. Annahme und Abänderung der Statuten

4. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte

5. Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen,

und zu weiteren öffentlichen Fragen

6. Beschluss von Anträgen zuhanden des Amtsverbandes und der Kantonalpartei

7. Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages einschliesslich

der Mitgliederbeiträge

8. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

9. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen

10. Wahl der Abgeordneten für die Delegiertenversammlungen des Amtsverbandes

und der Kantonalpartei

11. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.6

 

Art. 12, Abstimmungen und Wahlen

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

in offener Abstimmung zählt die Stimme des/der Präsiden/in doppelt.

Abstimmungen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden

Parteimitglieder

geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen

beschlossen werden.

Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung

einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung

kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.

Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

 

Art. 13, Abberufungsrecht

Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit

aus wichtigen Gründen abberufen.

 

B Der Parteivorstand

 

Art. 14, Zusammensetzung

Dem Parteivorstand gehören an:

1. Parteipräsiden/in;

2. Parteivizepräsident/in;

3. Sekretär/in;

4. Kassier/in;

5. Beisitzerlinnen

Einzelne Chargen können verbunden werden.

Die Gemeinderäte/innen, die Mitglieder im Grossen Rat und den eidgenössischen

Räten sowie die Mitglieder des Vorstandes des Amtsverbandes und des Parteivorstandes

der Kantonalpartei sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes.

Der/Die Präsident/in wird von der Parteiversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert

sich der Vorstand selbst.

 

 

 

 

Art. 15, Wahl, Amtszeit

Der Parteivorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gesamthaft gewählt.

Auf die angemessene Vertretung der Berufsgruppen und der Frauen ist Rücksicht zu

nehmen.

Nach Ablauf der dritten vollen Amtsperiode sind die von der Parteiversammlung gewählten

Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/Der

Präsidentenlin wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.

 

 

Art. 16, Aufgaben

Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:

1. Vorbereitung der Parteiversammlung.

2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.

3. Führung der laufenden Geschäfte.

4. Wahl der Parteiausschüsse.

5. Vertretung der Partei gegen aussen.

6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogrammes.

7. Mitgliederwerbung.

8. Pflege der Beziehungen mit dem Amtsverband Interlaken-Oberhasli und dem

kantonalen Parteisekretariat

 

 

Art. 17, Einberufung

Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung

des/r Präsidentenlin oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

 

Art. 18, Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Parteiversammlung

gewählten Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder

gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.

bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim

durchgeführt werden. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm-,

Wahl- und Antragsrecht zu.

 

 

Art. 19, Präsident/in

Der/Die Parteipräsident/in leitet die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen.

Die ordentliche Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/in. Der/die

Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führen mit dem/der SekretärIin oder

dem/der KassierIin jeweils kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift der

SVP Bönigen.

 

 

Art. 20, Sekretär/in

Der/Die SekretärIin führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung

und im Vorstand. Er/Sie teilt dem kantonalen Partei sekretariat, dem Amtsverband

Interlaken-Oberhalsi die Namen der entsprechend gewählten Delegierten

mit. In der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidentenlin oder dem/der

Vizepräsidenten/in erledigt er/sie den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei.

 

Art. 21, Kassier/in

Der/Die KassierIin führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei.

Er/Sie führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis.

Er/Sie legt - nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/

innen - der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und

erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.

 

 

Art. 22, Presseberichterstatter/in

Der/Die Presseberichterstatter/in ist verantwortlich für die Bedienung der Presse mit

Stellungnahmen, Veranstaltungs- und Tätigkeitsberichten der Partei. Er/Sie verfasst

periodisch Mitteilungen zum Gemeindegeschehen und über die Parteiarbeit zuhanden

der Presse oder eines eigenen Mitteilungsblattes. Er/Sie sucht den Kontakt mit

den Redaktoren nahestehender Zeitungen und pflegt allgemein die Beziehungen zu

den Medien.

 

 

Art. 23, Pflichten

Die Mitglieder des Vorstandes stehen einander mit Rat und Tat zur Seite.

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn

Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von

ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen

über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu

Kenntnis gelangen.

Bei Beendigung der Funktion sind die Vorstandsunterlagen zurückzugeben oder zu

vernichten.

 

 

C Die Rechnungsrevisoren/innen

 

Art. 24, Revisoren/innen

Die Rechnungsrevisorenlinnen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die

Rechnungsführung des/der Kassiers/in.

Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

 

 

IV. FINANZEN

 

Art. 25, Einnahmen

Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel aus

a) jährlichen Mitgliederbeiträge;

b) freiwilligen Beiträgen;

c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen.

Art. 26, Mitgliederbeiträge

Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:

a) Beitrag von Einzelmitgliedern;

b) Ehepaar- oder Familienbeitrag.

Für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Rentner und in der

Ausbildung stehende Jugendliche können die Beiträge durch Beschluss der Parteiversammlung

herabgesetzt oder erlassen werden.

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr 
 

V. STATUTENREVISION,AUFLÖSUNG

 

Art. 27, Revision

Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

 

Art. 28, Auflösung

Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder

die Auflösung der SVP Bönigen beschliessen.

 

 

Art. 29, Liquidation

Bei Auflösungder Partei fällt das VermögendemAmtsverbandInterlaken-Oberhasli

zu.

 

 

VI. ÃœBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

 

Art. 30, Inkraftsetzung

Die Bestimmungen über die Amtszeitbeschränkung haben keine rückwirkende Geltung.

Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.

Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 6. Juli 2005 durchberaten

und angenommen.

Sie treten mit der Annahme durch die Parteiversammlung und nach der Genehmigung

durch die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bem in Kraft.

 

Bönigen, den 06. Juli 2005

SVP Bönigen