I. NAME UND ZWECK
Art. 1, Name
Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Bönigen (SVP)" besteht eine
selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Bönigen ist
eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bem und ist dem Amtsverband
Interlaken -Oberhasli angeschlossen.
Art. 2, Zweck
Die SVP Bönigen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten ~.
und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit in allen Organen der Partei ein.
Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung und zu den
Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung des Bürgers. Sie verfolgt als Hauptziele:
1. Die Erhaltung der Unabhängigkeit des Landes
2. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
3. Den Schutz der verfassungsmässigen Rechte
4. Den Ausgleich der Interessen sowie die soziale und wirtschaftliche Förderung
aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes
5. Die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung eines bürgernahen Staats
6. Die wirtschaftliche und soziale Einbindung über das gesamte Kantonsgebiet
Die SVP Bönigen bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Volkspartei
Kanton Bem und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des
Amtsverbandes Interlaken-Oberhasli.
Art. 3, Tätigkeit
Die SVP Bönigen beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde.
Sie erfüllte diese Aufgabe Insbesondere durch
1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;
2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen
Gemeindeangelegenheiten;
3. die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern;
4. die Durchführung von Vorträgen, Orientierungen und Veranstaltungen zur Information
und Weiterbildung der Mitglieder und Interessierten sowie die Pflege der
Beziehung zu den Medien;
5. die Werbung neuer Mitglieder und die Verbreitung des Gedankengutes der
Partei;
Die SVP Bönigen arbeitet mit dem Amtsverband Interlaken-Oberhasli und der
Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4, Voraussetzung
Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 16. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Es
besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft von juristischen Personen.
Art. 5, Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen
Beitrittserklärung an das Sekretariat der SVP Bönigen erworben. Ein abweisender
Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.
Art. 6, Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod;
b) schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der SVP Bönigen;
c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages;
d) Ausschluss.
Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder
der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach Anhörung
der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung.
Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der
Betroffene hat das Recht, von der Versammlung angehört zu werden. .
Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand
der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache
verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in
Kraft.
Art. 7, Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und
kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
Jedes Mitglied ist den Partei grundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der
Partei gegen aussen zu wahren.
Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet und hat die ihm
übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Delegierte für den Amtsverband, die Kantonalpartei oder die SVP Frauen haben bei
persönlicher Verhinderung eine Stellvertretung für die Versammlungen aufzubieten.
III. ORGANE
Art. 8, Organe
Die Organe der SVP Bönigen sind:
A Die Parteiversammlung
B Der Parteivorstand
C Die Rechnungsrevisoren
A Die Parteiversammlung
Art. 9, Einberufung
Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung. Sie ist das oberste Organ der Partei.
Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen
Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom
Partei präsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder anberaumt.
Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.
Art. 1O,Rechte
Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Parteiversammlungen berechtigt.
Jedes Mitglied hat an der Parteiversammlung das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
Jedes Mitglied kann sich an der Partieversammlung zu den behandelten Geschäften
frei äussern.
Art. 11, Befugnisse
Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch
einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr namentlich folgende Befugnisse
zu:
1. Wahl des/r Parteipräsidenten/in und der Mitglieder des Parteivorstandes gemäss Art. 15
2. Wahl zweier Rechnungsrevisorenlinnen
3. Annahme und Abänderung der Statuten
4. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte
5. Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen,
und zu weiteren öffentlichen Fragen
6. Beschluss von Anträgen zuhanden des Amtsverbandes und der Kantonalpartei
7. Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages einschliesslich
der Mitgliederbeiträge
8. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
9. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen
10. Wahl der Abgeordneten für die Delegiertenversammlungen des Amtsverbandes
und der Kantonalpartei
11. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.6
Art. 12, Abstimmungen und Wahlen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
in offener Abstimmung zählt die Stimme des/der Präsiden/in doppelt.
Abstimmungen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden
Parteimitglieder
geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen
beschlossen werden.
Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung
einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung
kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.
Art. 13, Abberufungsrecht
Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit
aus wichtigen Gründen abberufen.
B Der Parteivorstand
Art. 14, Zusammensetzung
Dem Parteivorstand gehören an:
1. Parteipräsiden/in;
2. Parteivizepräsident/in;
3. Sekretär/in;
4. Kassier/in;
5. Beisitzerlinnen
Einzelne Chargen können verbunden werden.
Die Gemeinderäte/innen, die Mitglieder im Grossen Rat und den eidgenössischen
Räten sowie die Mitglieder des Vorstandes des Amtsverbandes und des Parteivorstandes
der Kantonalpartei sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes.
Der/Die Präsident/in wird von der Parteiversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst.
Art. 15, Wahl, Amtszeit
Der Parteivorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gesamthaft gewählt.
Auf die angemessene Vertretung der Berufsgruppen und der Frauen ist Rücksicht zu
nehmen.
Nach Ablauf der dritten vollen Amtsperiode sind die von der Parteiversammlung gewählten
Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/Der
Präsidentenlin wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.
Art. 16, Aufgaben
Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
1. Vorbereitung der Parteiversammlung.
2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
3. Führung der laufenden Geschäfte.
4. Wahl der Parteiausschüsse.
5. Vertretung der Partei gegen aussen.
6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogrammes.
7. Mitgliederwerbung.
8. Pflege der Beziehungen mit dem Amtsverband Interlaken-Oberhasli und dem
kantonalen Parteisekretariat
Art. 17, Einberufung
Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung
des/r Präsidentenlin oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.
Art. 18, Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Parteiversammlung
gewählten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.
bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim
durchgeführt werden. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm-,
Wahl- und Antragsrecht zu.
Art. 19, Präsident/in
Der/Die Parteipräsident/in leitet die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen.
Die ordentliche Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/in. Der/die
Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führen mit dem/der SekretärIin oder
dem/der KassierIin jeweils kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift der
SVP Bönigen.
Art. 20, Sekretär/in
Der/Die SekretärIin führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung
und im Vorstand. Er/Sie teilt dem kantonalen Partei sekretariat, dem Amtsverband
Interlaken-Oberhalsi die Namen der entsprechend gewählten Delegierten
mit. In der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidentenlin oder dem/der
Vizepräsidenten/in erledigt er/sie den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei.
Art. 21, Kassier/in
Der/Die KassierIin führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei.
Er/Sie führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis.
Er/Sie legt - nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/
innen - der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und
erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.
Art. 22, Presseberichterstatter/in
Der/Die Presseberichterstatter/in ist verantwortlich für die Bedienung der Presse mit
Stellungnahmen, Veranstaltungs- und Tätigkeitsberichten der Partei. Er/Sie verfasst
periodisch Mitteilungen zum Gemeindegeschehen und über die Parteiarbeit zuhanden
der Presse oder eines eigenen Mitteilungsblattes. Er/Sie sucht den Kontakt mit
den Redaktoren nahestehender Zeitungen und pflegt allgemein die Beziehungen zu
den Medien.
Art. 23, Pflichten
Die Mitglieder des Vorstandes stehen einander mit Rat und Tat zur Seite.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn
Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von
ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen
über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu
Kenntnis gelangen.
Bei Beendigung der Funktion sind die Vorstandsunterlagen zurückzugeben oder zu
vernichten.
C Die Rechnungsrevisoren/innen
Art. 24, Revisoren/innen
Die Rechnungsrevisorenlinnen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die
Rechnungsführung des/der Kassiers/in.
Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.
IV. FINANZEN
Art. 25, Einnahmen
Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel aus
a) jährlichen Mitgliederbeiträge;
b) freiwilligen Beiträgen;
c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen.
Art. 26, Mitgliederbeiträge
Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:
a) Beitrag von Einzelmitgliedern;
b) Ehepaar- oder Familienbeitrag.
Für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Rentner und in der
Ausbildung stehende Jugendliche können die Beiträge durch Beschluss der Parteiversammlung
herabgesetzt oder erlassen werden.
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. STATUTENREVISION,AUFLÖSUNG
Art. 27, Revision
Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 28, Auflösung
Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder
die Auflösung der SVP Bönigen beschliessen.
Art. 29, Liquidation
Bei Auflösungder Partei fällt das VermögendemAmtsverbandInterlaken-Oberhasli
zu.
VI. ÃœBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 30, Inkraftsetzung
Die Bestimmungen über die Amtszeitbeschränkung haben keine rückwirkende Geltung.
Mit Annahme der vorliegenden Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.
Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 6. Juli 2005 durchberaten
und angenommen.
Sie treten mit der Annahme durch die Parteiversammlung und nach der Genehmigung
durch die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bem in Kraft.
Bönigen, den 06. Juli 2005
SVP Bönigen